Rundum sorglos
/ Unsere Schadenabteilung reguliert Ihre Schäden!
Schadenregulierung

Schaden ist nicht gleich Schaden

/ Wir kennen die Unterschiede

Wer kennt sie nicht, Mängel an der abgeschlossenen Bausache? Mängel sind keine Seltenheit und oft haben Auftraggeber keine andere Wahl, als rechtliche Schritte gegen die Dienstleister einzuleiten. In diesem Fall stehen wir – Ihr Spezialmakler für Architekten und beratende Ingenieure – auf Ihre Seite und kämpfen für Ihre Rechte. 

Greift Ihre Versicherung überhaupt bei genau diesem Schaden? Brauchen Sie einen Anwalt und welchen? Waren alle Verträge im Vorfeld richtig geschlossen? Ist der Mangel vielleicht schon verjährt? Werden nur Sie haftbar gemacht oder richtet sich der Mangel an eine gesamtschuldnerische Gruppe von Unternehmen, die eine Bauleistung gemeinsam erbracht haben?

Das sind Fragen, auf die wir eine Antwort kennen. Nicht, weil wir googlen, damit wir Ihnen eine Rechnung schreiben können, sondern weil sie unser Alltag sind. Wir befassen uns tagtäglich mit Mängeln am Bau und damit einhergehenden Schäden für Berufshaftpflichtversicherungen von über 12.000 Architekten und Ingenieuren. Und das machen wir echt gut. 

Außergewöhnliche Fälle benötigen außergewöhnliche Betreuung

Gerade wenn es darauf ankommt, wie z. B. bei einem Ihnen gegenüber erhobenen Schadenersatzanspruch, können Sie sich auf eine außergewöhnliche Kompetenz durch unsere eigene, im Haus befindliche Schadenabteilung verlassen. Besetzt mit Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, Architekten sowie einem erfahrenen Schadenregulierer bieten wir Ihnen die gewünschte Sicherheit. 

Hierdurch stellen wir Ihre Interessen gegenüber Ihrem Berufshaftpflicht-Versicherer sicher. Versicherer beurteilen Fälle gerne nach Aktenlage. Wir sind dafür da, dass Ihr Fall wirklich beachtet wird. Dabei ist eine persönliche Betreuung vor Ort für uns selbstverständlich!

Schadenregulierung

Fundamental wichtig

Die Berufshaftpflichtversicherung bildet das Fundament Ihrer Existenz. Sie können nicht alle Mängel und Schadenersatzansprüche verhindern. Lassen Sie uns stattdessen dafür sorgen, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung Sie im Fall der Fälle auffängt. Denn dafür sind wir da. Wir sind Ihr Spezialmakler. 

Wir sprechen Ihre Sprache und kennen Ihre Rechte!
/ Wolfgang Ott Freies Versicherungsbüro

Beispiel-Schäden

/ Erfolgreich abgewickelt im Sinne unserer Kunden

Architekten

Der planende Architekt hatte die Aufgabe, für unter anderem im Bauvorhaben vorhandene zwei hochwertige Penthouse-Wohnungen barrierefreie Zugänge zu planen. Zudem war nach den einzuhaltenden Mindeststandards nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und die Leistung schon nach dem Baugesuch der Terrassen der Penthouse-Wohnungen mit 2 % Gefälle auszuführen. Weitere Vorgabe war eine Terrassenplattenhöhe von 40 mm. Der Vorwurf im Prozess an die Architekten lautet, dass der gesamte Fußbodenaufbau der beiden Penthouse-Wohnungen, die Anschlusshöhen an die Dachterrasse, zu niedrig geplant wurde. Dies hatte zur Folge, dass die notwendige und zunächst geplante Gefälledämmung im Bereich der Terrasse nicht mehr ausgeführt werden konnte. Deshalb ist es aktuell nicht möglich, den geplanten Terrassenbelag mit einer Stärke von 40 mm (geschuldete Höhe) zu verlegen, da die Anschlusshöhen an die Terrassentüren nicht erbracht werden können. Aufgrund dieser Problematik muss der komplette Bodenaufbau im Innen- und Außenbereich nochmals überplant werden. Die Auftraggeber machen mit der eingereichten Klage einen Schadenersatz von rund EUR 575.000,-- geltend, worin rund EUR 100.000,-- an Hotelkosten betragsmäßig hinterlegt sind.

Garten- und Landschaftsarchitekt

Im Rahmen der Planung der Außenanlagen eines Kongresszentrums erhielt der Garten- und Landschaftsarchitekt eine Anfrage des Kanalbauunternehmers, eine geplante Gelände-Stützmauer aufgrund beengter Verhältnisse für den Einbau von Schachtbauwerken und Kanälen um rund einen Meter zu verschieben. Nach Prüfung und Abstimmung mit den ausführenden Firmen, wurde die Mauer schließlich innerhalb der Grundstücksgrenzen im Werkplan entsprechend verschoben und im weiteren Bauablauf in Ortbeton ausgeführt. Kurz vor Fertigstellung der ca. 100 m langen Mauer wurde festgestellt, dass bei der Umplanung leider versäumt wurde, Abstandsflächen für den Aufstellungs- und Schwenkbereich der Feuerwehr des Nachbargrundstücks zu berücksichtigen. Hierdurch war dort ein Anleitern nicht mehr möglich.

Es wurden verschiedene Lösungsvarianten, wie ein Heruntersetzen oder Teilversetzen der Mauer diskutiert. Technisch und auch wirtschaftlich möglich, jedoch bestand die zuständige Bauaufsichtsbehörde darauf, dass die Mauer fast vollständig zu versetzen sei. Daraufhin wurde der Schaden dem zuständigen Berufshaftpflichtversicherer des Garten- und Landschaftsarchitekturbüros angezeigt. Die Prüfung ergab, dass eine Verantwortlichkeit des Planers nicht ernsthaft zu bestreiten war. Der besondere Einsatz des Planers im Zuge der Schadensanierung ermöglichte durch teilweises Zerlegen von Mauer und Fundament sowie anschließender Wiederverwendung durch Versetzen die Schadenhöhe weiter zu reduzieren. Der Berufshaftpflichtversicherer regulierte im Anschluss den Schaden in Höhe von rund EUR 120.000,-.

Tragwerksplanung

Haftung des Statikers wegen nicht vorgeschlagener Bodenuntersuchung

Ein Architekt beauftragte einen Statiker im eigenen Namen mit der Erstellung der statischen Genehmigungs- und Ausführungsplanung für ein zu errichtendes Gebäude. Er leitete ihm dazu die erforderlichen Unterlagen zu. Eine gesonderte Untersuchung des Baugrundes war hingegen nicht vereinbart worden. Gleichwohl schlug der Statiker eine Besichtigung der Baustelle vor, weil eine Bodenpressung denkbar sei. Dabei fiel auf, dass der Baugrund besonders matschig und schlammig war. Der Statiker teilte dem Architekten nicht mit, dass möglicherweise schlechtere Bodenverhältnisse vorlagen und daher die von ihm vorgenommenen Berechnungen, welche auf der Annahme einer angenommenen Bodenpressung von 200 kN/qm gründeten, nicht zwingend zutreffend waren. Er riet gleichfalls nicht zur Einholung eines Baugrundgutachtens. Ein solches wurde daher nicht veranlasst. In der Folge kam es zu einem Schaden in Höhe von ca. 120.000 € an dem errichteten Gebäude.

Das OLG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 24.05.2007, 9 U 119/06) nimmt eine jeweils hälftige Verantwortung des Architekten und des Statikers an. Zwar sei der Architekt grundsätzlich verpflichtet, die Baugrundverhältnisse zu klären bzw. sich zu vergewissern, dass der Statiker von den tatsächlich zutreffenden Verhältnissen ausgeht. Sobald jedoch ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen können, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, treffen ihn auch gegenüber dem Architekten Hinweispflichten. Beauftragt nicht der Architekt den Statiker, sondern der Bauherr, haftet der Statiker diesem gegenüber neben dem Architekten als Gesamtschuldner auf den vollen Schaden.

Diese Summen zeigen eindrücklich, wie wichtig eine Versicherung ist. Selbst wenn die Berufshaftpflicht mal nicht die gesamte Summe übernimmt, bewahrt sie Sie doch ziemlich sicher vor einem Vermögensschaden und damit auch vor der Aufgabe Ihrer Lebensgrundlage und Ihres Unternehmens. Sichern Sie sich ab – verlassen Sie sich auf uns!